OGH 5Ob19/80 (RS0011387)

OGH5Ob19/8016.9.1980

Rechtssatz

Der Liegenschaftseigentümer, der sich ohne Festlegung einer bestimmten Rangordnung mehreren Gläubigern gegenüber vertraglich zur Grundverpfändung verpflichtet hat, ist in der Bestimmung darüber, in welcher Rangordnung die einzelnen Pfandrechte nach seinem Ansuchen einverleibt werden sollen, frei. Er kann daher, auch in einem Grundbuchsgesuch, das auf die Einverleibung aller Pfandrechte gerichtet ist, selbst die Rangordnung der einzelnen Pfandrechtseinverleibungen bestimmen.

Normen

ABGB §451 C
GBG §29
GBG §103

5 Ob 19/80OGH16.09.1980

SZ 53/115 = JBl 1981,155 ( zust. Hoyer ) = NZ 1980,181

5 Ob 34/98fOGH24.02.1998
5 Ob 271/07zOGH04.03.2008

Auch; Beisatz: Hier: Gleichzeitig begehrte Einverleibung von mehreren Pfandrechten und eines Veräußerungs- und Belastungsverbots. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19800916_OGH0002_0050OB00019_8000000_001

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