OGH 6Ob619/80 (RS0021745)

OGH6Ob619/803.9.1980

Rechtssatz

Ein Feststellungsbegehren ist auch dann, wenn der Besteller aus dem Titel des Schadenersatzes das Deckungskapital zur Behebung der Mängel fordert, zulässig, wenn die Möglichkeit künftiger Schäden aus dem bereits eingetretenen Schadensereignis nicht ausgeschlossen werden kann (SZ 49/66).

Normen

ABGB §1167
ABGB §1170
ABGB §1295 IB
ZPO §228 B1aa

6 Ob 619/80OGH03.09.1980
5 Ob 24/81OGH07.07.1981

Veröff: SZ 54/99 = JBl 1982,370

7 Ob 625/87OGH30.07.1987

Ähnlich; nur: Ein Feststellungsbegehren ist zulässig, wenn die Möglichkeit künftiger Schäden aus dem bereits eingetretenen Schadensereignis nicht ausgeschlossen werden kann. (T1)

9 ObA 21/92OGH26.02.1992

Auch; nur T1

2 Ob 123/12wOGH30.07.2013
6 Ob 92/15wOGH21.12.2015

Vgl; Beisatz: Auch im Gewährleistungsprozess ist es aber nicht Aufgabe des Feststellungsbegehrens, ohne jede Konkretisierung des Mangels eine massive Ausdehnung der Gewährleistungsfrist herbeizuführen. Dies gilt insbesondere dann, wenn nicht einmal Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass zusätzlich zu den von der Klägerin behaupteten Mängeln noch weitere Mängel vorliegen. (T2)

2 Ob 188/18pOGH29.11.2018

Dokumentnummer

JJR_19800903_OGH0002_0060OB00619_8000000_001