OGH 2Ob66/80 (RS0026824)

OGH2Ob66/8010.6.1980

Rechtssatz

Das Ausmaß eines nach § 1302 ABGB in Verbindung mit § 896 ABGB zu beurteilenden Regressanspruches bestimmt sich primär nach den zwischen den solidarische Verpflichteten bestehenden Verhältnissen, also zum Beispiel nach Verursachungsanteilen oder Verschuldensanteilen. Im Fall eines durch mehrere Kraftfahrzeuge verursachten Schadens ist allerdings von den (Spezialbestimmungen) Bestimmungen des §§ 8 Abs 2 und 11 Abs 1 erster Satz EKHG auszugehen, nach welchen sich aber der Rückgriffsanspruch ebenfalls in erster Linie danach richtet, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Beteiligten verschuldet wurde. Das Ausmaß des Regressanspruches wird jedenfalls erst durch die konkreten Umstände des Falles bestimmt.

Auto Kfz Pkw

 

Normen

ABGB §1302 B
EKHG §8
EKHG §11

2 Ob 66/80OGH10.06.1980
8 Ob 270/80OGH12.03.1981
8 Ob 109/81OGH02.07.1981

nur: Das Ausmaß eines nach § 1302 ABGB in Verbindung mit § 896 ABGB zu beurteilenden Regressanspruches bestimmt sich primär nach den zwischen den solidarische Verpflichteten bestehenden Verhältnissen, also zum Beispiel nach Verursachungsanteilen oder Verschuldensanteilen. Im Fall eines durch mehrere Kraftfahrzeuge verursachten Schadens ist allerdings von den (Spezialbestimmungen) Bestimmungen des §§ 8 Abs 2 und 11 Abs 1 erster Satz EKHG auszugehen, nach welchen sich aber der Rückgriffsanspruch ebenfalls in erster Linie danach richtet, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Beteiligten verschuldet wurde. (T1)

8 Ob 245/81OGH17.12.1981

Vgl; Veröff: ZVR 1982/282 S 246

2 Ob 6/98sOGH23.04.1998

Vgl auch; nur T1; Beisatz: Bei einer Rückgriffsforderung gemäß § 11 Abs 1 Satz 1 EKHG haften mehrere Rückgriffsschuldner nicht solidarisch, sondern nur nach Maßgabe ihrer Anteile, das heißt entsprechend der Reihenfolge der Zurechnungsgründe gemäß § 11 Abs 1 EKHG. Trifft die erstbeklagte Partei eine Verschuldenshaftung, die zweitbeklagte Partei aber nur eine Gefährdungshaftung, hat sich die klagende Partei in erster Linie bei der erstbeklagten Partei zu regressieren. Nur wenn die Forderung bei dieser uneinbringlich wäre, könnte die zweitbeklagte Partei zum (anteiligen) Regress herangezogen werden. (T2)

2 Ob 252/07hOGH24.01.2008

Auch; nur: Im Fall eines durch mehrere Kraftfahrzeuge verursachten Schadens ist allerdings von den (Spezialbestimmungen) Bestimmungen des §§ 8 Abs 2 und 11 Abs 1 erster Satz EKHG auszugehen, nach welchen sich aber der Rückgriffsanspruch ebenfalls in erster Linie danach richtet, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Beteiligten verschuldet wurde. (T3)

2 Ob 112/10zOGH22.06.2011

Auch; nur: Das Ausmaß eines nach § 1302 ABGB in Verbindung mit § 896 ABGB zu beurteilenden Regressanspruches bestimmt sich primär nach den zwischen den solidarische Verpflichteten bestehenden Verhältnissen, also zum Beispiel nach Verursachungsanteilen oder Verschuldensanteilen. (T4)

2 Ob 85/11fOGH28.06.2012

Vgl; nur T4

9 Ob 49/12iOGH24.04.2013

Auch; nur T4; Veröff: SZ 2013/41

2 Ob 4/13xOGH17.06.2013

Auch; Beisatz: vgl aber: In Bezug auf Eigenschäden (hier: der Seilbahnbetreiberin) liegt kein Regressverhältnis zwischen den Streitteilen vor, sodass der Geschädigten hier keine Haftungsquotierung entgegen gehalten werden kann. (T5)

6 Ob 205/14mOGH15.12.2014

Auch

2 Ob 61/17kOGH16.05.2017

Auch

2 Ob 121/19mOGH19.09.2019

Vgl; nur ähnlich T4; Beisatz: Die Gewichtung der Zurechnungsgründe bei Festsetzung der Regressquoten, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. (T6)

6 Ob 171/20wOGH22.10.2020

Vgl; Beis wie T6; Beisatz: Die Gewichtung der Zurechnungsgründe wirft daher außer bei einer auffallenden Fehlbeurteilung der zweiten Instanz regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO auf. (T7)<br/>Beisatz: Die Befreiung des einen Solidarschuldners von einer Solidarschuld durch einen anderen Solidarschuldner ist jedenfalls notwendige Tatbestandsvoraussetzung eines Regressanspruchs nach § 896 ABGB. Begründete allein die Schuldbefreiung jedenfalls einen Anspruch nach § 896 ABGB, käme es auf die allfällige Beurteilung eines „besonderen Verhältnisses“ nach § 896 ABGB zwischen den Solidarschuldnern niemals an. Diese Auslegung widerspräche somit dem Gesetz. (T8)

Dokumentnummer

JJR_19800610_OGH0002_0020OB00066_8000000_001

Stichworte