OGH 3Ob96/79 (RS0002364)

OGH3Ob96/794.6.1980

Rechtssatz

Im Rekurs gegen einen Meistbotsverteilungsbeschluß kann nicht die Einstellung oder Einschränkung der Exekution begehrt werden. Ein solcher Antrag ist an das Erstgericht zu richten. Dem Rekursgericht fehlte die funktionelle Zuständigkeit zur Entscheidung über den erstmals im Rekurs gegen den Verteilungsbeschluß der ersten Instanz gestellten Antrag auf Einstellung der Exekution.

Normen

EO §65 E
EO §239
ZPO §477 Abs1 Z3 D3

3 Ob 96/79OGH04.06.1980

EvBl 1980/209 S 638

3 Ob 120/03yOGH17.07.2003

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19800604_OGH0002_0030OB00096_7900000_002

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