OGH 6Ob586/80 (RS0057748)

OGH6Ob586/8021.5.1980

Rechtssatz

Im Fall einer Anordnung gemäß § 87 Abs 1 EheG ist eine "Zuweisung" der Ehewohnung zur alleinigen Benützung an einen der geschiedenen Ehegatten für sich allein ohne gleichzeitige Anordnung des die Benützung regelnden Rechtsverhältnisses ein bloßes, nicht unmittelbar vollziehbares Programm, das zu der im Sinn des § 93 EheG gebotenen Durchführung eben einer abschließenden Rechtsgestaltung bedarf.

Normen

EheG §87 Abs1
EheG §93

6 Ob 586/80OGH21.05.1980

Veröff: SZ 53/81 = EvBl 1980/215 S 659

8 Ob 525/85OGH25.04.1985
4 Ob 517/88OGH12.04.1988

Vgl; Beisatz: Im Fall der Anordnung der Übertragung des Eigentums an der Ehewohnung von einem auf den anderen Ehegatten ist im Hinblick auf die Vollziehbarkeit eine Leistungsfrist und Räumungsfrist aufzunehmen. (T1)

6 Ob 2229/96dOGH07.11.1996

Auch; Beis wie T1

3 Ob 98/10yOGH04.08.2010

Auch; Veröff: SZ 2010/93

Dokumentnummer

JJR_19800521_OGH0002_0060OB00586_8000000_009