OGH 8Ob12/80 (RS0075313)

OGH8Ob12/808.5.1980

Rechtssatz

Aus dem aufgestellten Verkehrszeichen "vorgeschriebene Fahrtrichtung" darf nicht wie aus dem Verkehrszeichen "Einbahnstraße" das Vorliegen einer Einbahnstraße abgeleitet und auf fehlender Gegenverkehr geschlossen werden.

Normen

StVO §52 litb Z15
StVO §53 Abs1 Z10

8 Ob 12/80OGH08.05.1980
2 Ob 235/04dOGH02.02.2006

Beisatz: Das gilt um so weniger eine bloß eine solche Fahrtrichtung andeutende Bodenmarkierung. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19800508_OGH0002_0080OB00012_8000000_001

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