OGH 3Ob540/79 (RS0018493)

OGH3Ob540/7923.4.1980

Rechtssatz

Die Untersuchung darf nicht oberflächlich sein, sondern muss mit fachkundiger Sorgfalt vorgenommen werden; sie braucht aber nicht peinlich genau zu sein; zur sachgemäßen Untersuchung gehört unter Umständen die Zuziehung von Sachverständigen.

Normen

ABGB §922
ABGB §928
HGB §377 B
UGB §377 B

3 Ob 540/79OGH23.04.1980

Veröff: SZ 53/63 = EvBl 1980/202 S 609

3 Ob 515/81OGH10.06.1981
3 Ob 524/82OGH28.04.1982

nur: Die Untersuchung darf nicht oberflächlich sein, sondern muss mit fachkundiger Sorgfalt vorgenommen werden; sie braucht aber nicht peinlich genau zu sein. (T1) Veröff: RZ 1983/22 S 71

7 Ob 596/83OGH22.09.1983

nur T1

2 Ob 678/86OGH27.01.1987
2 Ob 504/93OGH17.06.1993

nur T1

2 Ob 2090/96hOGH09.05.1996

nur T1

6 Ob 302/01gOGH20.06.2002

nur: Die Untersuchung darf nicht oberflächlich sein, sondern muss mit fachkundiger Sorgfalt vorgenommen werden. (T2)

1 Ob 145/04mOGH12.08.2004

nur: Zur sachgemäßen Untersuchung gehört unter Umständen die Zuziehung von Sachverständigen. (T3); Beisatz: Dies kann dann geboten sein, wenn dem Käufer andere Untersuchungsmöglichkeiten nicht zur Verfügung stehen und Grund zur Annahme eines (nur für Sachkundige erkennbaren) Mangels besteht. (T4)

5 Ob 107/08hOGH26.08.2008

Vgl; Beisatz: Die Untersuchungsanforderungen des Käufers hängen wesentlich von der Natur der Ware, den Branchengepflogenheiten, vom Gewicht der zu erwartenden Mangelfolgen, Auffälligkeiten der Ware, etc ab. Welche Untersuchungshandlungen dem Käufer jeweils zuzumuten sind, bestimmt sich nach objektiven Gesichtspunkten und den Umständen des Einzelfalls. (T5)

Dokumentnummer

JJR_19800423_OGH0002_0030OB00540_7900000_001

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