OGH 7Ob61/79 (RS0081086)

OGH7Ob61/7913.3.1980

Rechtssatz

Der Versicherungsnehmer, der die Leistungsfreiheit des Versicherers wegen objektiver Verletzung der Führerscheinklausel für sich vermeiden will, muß alles ihm Mögliche unternehmen, um einen anderen, sei es auch den Eigentümer, Halter oder einen zweiten Versicherungsnehmer, vom Benützen des versicherten Kraftfahrzeuges ohne Lenkerberechtigung abzuhalten (hier: Ehegatten).

SW: Auto

 

Normen

AKHB Art6 Abs2 litb
VersVG §6 Abs1 B3
KHVG §5 Abs1 Z4

7 Ob 61/79OGH13.03.1980

Veröff: SZ 53/43 = ZVR 1980/350 S 381

7 Ob 25/91OGH24.10.1991

Beisatz: Dieser Sorgfaltsmaßstab muß auch gegenüber dem Überlasser eines Fahrzeuges gelten. (T1) Veröff: SZ 64/151 = ZVR 1992/103 S 223 = RZ 1993/57 S 173

7 Ob 3/06aOGH25.01.2006

Auch; Beisatz: Trotz Kenntnis vom Fehlen einer gültigen Lenkerberechtigung ihres Ehegatten liegt kein Veschulden der Versicherungsnehmerin an der Ermöglichung der Schwarzfahrt vor, wenn diese mehrfach präventiv der Polizei „Sachwarzfahrten" meldete, auf Grund von Aggressionshandlungen des Ehegatten ihr gegenüber das Fahrzeugschloss nicht auswechselte und keine konkreten Hinweise hatte, dass der Ehegatte in den letzten 12 Monaten vor dem Unfall mit dem Pkw gefahren sei. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19800313_OGH0002_0070OB00061_7900000_004

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