OGH 5Ob530/80 (RS0003160)

OGH5Ob530/8011.3.1980

Rechtssatz

Im Meistbotsverteilungsbeschluss wird über das auf Zuweisung eines bestimmten Betrages aus der Verteilungsmasse gerichtete Begehren entschieden, die Bereicherungsklage enthält hingegen das Begehren, den durch Zuweisung eines Betrages aus der Verteilungsmasse Bereicherten zur Herausgabe dieses Betrages an den Kläger zu verurteilen.

Normen

ABGB §1431 K
EO §213 I
EO §213 III
EO §213 V
EO §231
ZPO §411 Aa

5 Ob 530/80OGH11.03.1980
5 Ob 790/80OGH20.01.1981

Zweiter Rechtsgang zu 5 Ob 530/80, 5 Ob 553/80; Beisatz: Keine Einmaligkeitswirkung und keine Bindungswirkung des Verteilungsbeschlusses, wenn der Gläubiger, der im Verteilungsverfahren keinen Widerspruch erhoben hat, seinen Anspruch auf einen Tatbestand gründet, über den im Verteilungsbeschluß nicht entschieden worden ist. (T1)

7 Ob 774/82OGH17.02.1983

Beis wie T1

10 Ob 434/97iOGH19.05.1998

Vgl auch; Beis wie T1

6 Ob 54/06vOGH06.04.2006

Vgl auch; Beisatz: Die Rechtskraft des Verteilungsbeschlusses hindert einen Verwendungsanspruch des Hypothekargläubigers nicht. (T2)

6 Ob 161/06dOGH31.08.2006

Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Keine Bindungswirkung des Vertretungsbeschlusses, wenn das Exekutionsgericht die Forderung lediglich deshalb, weil sie mangelhaft angemeldet worden war, - somit aus formalen Gründen- unberücksichtigt gelassen hat. (T3)

6 Ob 186/19zOGH19.12.2019

Dokumentnummer

JJR_19800311_OGH0002_0050OB00530_8000000_001

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