OGH 4Ob593/79 (RS0021794)

OGH4Ob593/794.3.1980

Rechtssatz

Der Schifahrer muß sich zwar auf Grund des Beförderungsvertrages in einem für die Beförderung tauglichen körperlichen und geistigen Zustand befinden, über das für die Benützung des Schleppliftes erforderliche schifahrerische Können und die entsprechende Ausrüstung verfügen und er darf während der Beförderung nichts unternehmen, wodurch er sich oder andere gefährden könnte. Einen Verstoß gegen diese Verpflichtung müßte aber nach § 1298 ABGB der Liftunternehmer behaupten und beweisen. Daß durch das Kreuzen der Schier der Sturz verursacht wurde, genügt nicht für den Beweis eines Verstoßes des Schifahrers gegen die Verbindlichkeiten aus dem Beförderungsvertrag.

Normen

ABGB §1165 B
ABGB §1295 IId4a
ABGB §1295 IId4b3
ABGB §1298

4 Ob 593/79OGH04.03.1980

Veröff: ZVR 1980/321 S 338

2 Ob 165/16bOGH28.09.2017

nur: Der Schifahrer muss sich zwar auf Grund des Beförderungsvertrages in einem für die Beförderung tauglichen körperlichen und geistigen Zustand befinden, über das für die Benützung des Schleppliftes erforderliche schifahrerische Können und die entsprechende Ausrüstung verfügen und er darf während der Beförderung nichts unternehmen, wodurch er sich oder andere gefährden könnte. (T1)<br/>Beis: Snowboardfahrer hält Bügel des Schlepplifts nicht ordnungsgemäß. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19800304_OGH0002_0040OB00593_7900000_001

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