OGH 7Ob527/80 (RS0041904)

OGH7Ob527/8028.2.1980

Rechtssatz

Der außergerichtliche Rechtsmittelverzicht muß bloß dem Prozeßgegner oder seinem gesetzlichen Vertreter oder Prozeßbevollmächtigten gegenüber erklärt werden; selbst eine ausdrückliche Ablehnung der Verzichtserklärung würde die Wirksamkeit nicht berühren.

Normen

ZPO §472

7 Ob 527/80OGH28.02.1980

Veröff: EvBl 1980/179 S 522

1 Ob 2079/96hOGH04.06.1996

nur: Der außergerichtliche Rechtsmittelverzicht muß dem Prozeßgegner oder seinem gesetzlichen Vertreter oder Prozeßbevollmächtigten gegenüber erklärt werden. (T1) Beisatz: Eine einseitige Erklärung genügt. (T2)

3 Ob 291/99mOGH28.10.1999

Vgl; Beisatz: Der außergerichtlich erklärte Rechtsmittelverzicht kann von Partei zu Partei, auch durch Einschaltung eines Rechtsvertreters auf einer Seite oder auf beiden Seiten erklärt werden. Da sich eine Partei nicht bloß durch einen Rechtsvertreter vertreten lassen, sondern auch mehrere Rechtsvertreter mit der Wahrung ihrer Rechte betrauen kann, ist nach außen gegenüber dem Gegner jede Erklärung eines bevollmächtigten Rechtsvertreters wirksam. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19800228_OGH0002_0070OB00527_8000000_001

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