OGH 6Ob792/79 (RS0031865)

OGH6Ob792/796.2.1980

Rechtssatz

Auch der nach § 1332 ABGB zu bemessende Ersatz für einen abhanden gekommenen Gebrauchsgegenstand hat sich nach dem Wiederbeschaffungswert (und nicht etwa nach dem Verkaufswert) auszurichten (hier: gebrauchte Autobestandteile).

Normen

ABGB §1332

6 Ob 792/79OGH06.02.1980
1 Ob 627/83OGH11.05.1983

nur: Auch der nach § 1332 ABGB zu bemessende Ersatz für einen abhanden gekommenen Gebrauchsgegenstand hat sich nach dem Wiederbeschaffungswert (und nicht etwa nach dem Verkaufswert) auszurichten. (T1)

1 Ob 50/87OGH20.01.1988

nur T1

1 Ob 2377/96gOGH14.10.1997
1 Ob 66/98gOGH24.03.1998

Auch; nur T1

1 Ob 143/04tOGH27.09.2005

Auch; Beisatz: Der Austauschwert bestimmt sich nach jenem Betrag, um den die Sache im Verkehr angeschafft werden kann (Ankaufswert). (T2)

10 Ob 27/16tOGH11.10.2016

Auch

8 Ob 43/17gOGH30.05.2017

Auch; Beis wie T2

2 Ob 157/20gOGH28.09.2021

Beisatz: Bei Vorliegen eines (wirtschaftlichen oder „technischen“) Totalschadens ist die auf die Beschaffung einer gleichwertigen Ersatzsache gerichtete Absicht des Geschädigten keine Voraussetzung für die Abrechnung des Schadens nach dem Wiederbeschaffungswert (abzüglich eines allfälligen Restwerts). (T3)

Dokumentnummer

JJR_19800206_OGH0002_0060OB00792_7900000_001

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