OGH 1Ob31/79 (RS0011049)

OGH1Ob31/7930.1.1980

Rechtssatz

Es sind Änderungen der natürlichen Abflußverhältnisse verboten, die sich zum Nachteil des Unterliegers auswirken; dabei macht es keinen Unterschied, ob die Richtung des Wasserlaufes oder seiner Schnelligkeit geändert wird, weil sich auch die Beschleunigung des Wasserablaufes zum Nachteil der Unterlieger auswirken kann.

Normen

ABGB §413
WRG §26
WRG §39
WRG §41

1 Ob 31/79OGH30.01.1980

SZ 53/11

1 Ob 227/10dOGH23.02.2011
1 Ob 124/15iOGH27.08.2015

Auch

Dokumentnummer

JJR_19800130_OGH0002_0010OB00031_7900000_002

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)