OGH 2Ob194/79 (RS0027655)

OGH2Ob194/7922.1.1980

Rechtssatz

Durch die Vorschrift des § 82 StVO 1960 soll im Interesse der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht nur die Benützung der Fahrbahn (§ 2 Abs 1 Z 2 StVO 1960), sondern auch daran anschließender Teile der Straße (§ 2 Abs 1 Z 1), etwa der Straßenbankette (§ 2 Abs 1 Z 6) zu verkehrsfremden Zwecken eingeschränkt werden.

Normen

ABGB §1311 IIb
StVO §82

2 Ob 194/79OGH22.01.1980

Veröff: ZVR 1980/344 S 373

1 Ob 34/05iOGH12.04.2005

Vgl auch; Beisatz: Unter diesem Gesichtspunkt ist vom Schutzzweck des § 82 StVO die Verhinderung der Verengung der Gehsteigbreite durch verkehrsfremde Benützung des Gehsteigs und aller in diesem Zusammenhang auftretenden Gefahren für die körperliche Sicherheit von Fußgängern umfasst, um deren leichtes, flüssiges und sicheres Vorankommen zu ermöglichen. (T1); Beisatz: Hier: Die Verhinderung von Gefahren, die sich für Passanten allein aus dem allfälligen Umstürzen von am Gehsteig zu Werbezwecken aufgestellten, nicht standsicheren Verkaufsständern ergeben, ist vom Normzweck des §82 StVO hingegen nicht mitumfasst. (T2)

2 Ob 56/12tOGH24.04.2012

Vgl auch

Dokumentnummer

JJR_19800122_OGH0002_0020OB00194_7900000_002