OGH 3Ob526/79 (RS0019551)

OGH3Ob526/7912.12.1979

Rechtssatz

Das abstrakte Geschäft der Anweisung besteht in einer doppelten Ermächtigung: des Anweisungsempfängers zur Empfangnahme der Leistung und des Angewiesenen zur Erbringung einer Leistung im eigenen Namen aus eigenem Vermögen für Rechnung des Anweisenden. Von dem wirtschaftlich nahestehenden Geschäft des Auftrages, beziehungsweise der Bevollmächtigung unterscheidet sich die Anweisung dadurch, dass der Angewiesene im eigenen Namen leistet, der Beauftragte im Namen des Auftragsgebers (Vollmachtsgebers).

Normen

ABGB §1002
ABGB §1400 A

3 Ob 526/79OGH12.12.1979

Veröff: SZ 52/183

5 Ob 557/87OGH19.04.1988
8 Ob 572/93OGH24.02.1994

nur: Das abstrakte Geschäft der Anweisung besteht in einer doppelten Ermächtigung: des Anweisungsempfängers zur Empfangnahme der Leistung und des Angewiesenen zur Erbringung einer Leistung im eigenen Namen aus eigenem Vermögen für Rechnung des Anweisenden. (T1) Veröff: ÖBA 1994,650

2 Ob 331/98kOGH17.12.1998

Auch; nur T1

3 Ob 66/02fOGH24.04.2003

Auch; nur T1; Beisatz: Dieser doppelten Ermächtigung entsprechen auch zwei Leistungsakte: Der Angewiesene erbringt mit der Zahlung eine Leistung an den Anweisenden und dieser leistet gleichzeitig an den Anweisungsempfänger. (T2)<br/>Beisatz: Die bloße Benennung einer Zahlstelle ist also keine Anweisung. (T3)<br/>Beisatz: Hier: Vereinbarung der Überweisung auf ein bestimmtes Konto der Gläubigerbank. (T4)

6 Ob 218/05kOGH15.12.2005
9 Ob 43/10dOGH28.02.2011

Auch

9 Ob 1/15kOGH29.04.2015

Auch; nur T1; Beisatz: Die im Einlösungsverhältnis "im abgekürzten Weg" erbrachte Leistung wird so behandelt, als wäre sie vom Angewiesenen an den Anweisenden und von diesem an den Anweisungsempfänger erbracht worden, sodass es sowohl im Deckungs- als auch im Valutaverhältnis zu einer Schuldtilgung kommt. (T5)

6 Ob 186/20aOGH17.12.2020

nur T1; Beis wie T2; Beis wie T5

Dokumentnummer

JJR_19791212_OGH0002_0030OB00526_7900000_002

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