OGH 5Ob34/79 (RS0060791)

OGH5Ob34/7927.11.1979

Rechtssatz

Die bei einer Abschreibung zu verständigenden Buchberechtigten sind auch Rekursberechtigte gemäß § 122 GBG. Wird ohne Zustimmung der Servitutsberechtigten und ohne Aufforderungsverfahren ein Teil einer Liegenschaft lastenfrei abgeschrieben, obwohl sich eine Servitut auch auf diesen Teil erstreckt, so ist der Servitutsberechtigte in seinen bücherlichen Rechten verletzt.

Normen

GBG §122 B
LiegTeilG §3 Abs1
LiegTeilG §4
LiegTeilG §32

5 Ob 34/79OGH27.11.1979
5 Ob 35/79OGH04.12.1979
5 Ob 5/82OGH23.02.1982

Vgl auch

5 Ob 167/00wOGH27.06.2000

Beisatz: Der Beschluss, mit dem die Abschreibung bewilligt wird, muss für den bücherlich Berechtigten anfechtbar sein, weil seine Rechte durch die Eintragung aufgehoben werden. (T1)

5 Ob 39/13sOGH28.08.2013

Vgl; Beisatz: Die Rechte der Buchberechtigten erlöschen ‑ selbst im Fall einer vorliegenden Freilassungserklärung oder eines Aufforderungsverfahrens, in dem ein Einspruch unterlassen wurde, ‑ erst mit der Abschreibung. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19791127_OGH0002_0050OB00034_7900000_001

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