OGH 8Ob198/79 (RS0080716)

OGH8Ob198/7922.11.1979

Rechtssatz

Nach dem Grundgedanken des § 155 Abs 1 VersVG soll dem berechtigten Geschädigten eine zwar niedere aber gleichbleibende Rente gesichert werden. Die Vorschrift soll verhindern, dass ein Fall eintritt, in dem für die Rente überhaupt keine versicherungsmäßige Deckung besteht, sodass der Haftpflichtige finanziell zusammenbricht oder der geschädigte Dritte seine Rente nicht einbringen kann.

Normen

VersVG §155 Abs1

8 Ob 198/79OGH22.11.1979
8 Ob 248/80OGH12.02.1981
2 Ob 360/98zOGH11.02.1999

Vgl auch

2 Ob 84/04yOGH20.02.2006

Beisatz: Es muss sich der schadenersatzpflichtige Versicherungsnehmer an der Rentenzahlung beteiligen, obwohl der Rentenberechtigte früher sterben kann und die Deckungssumme dann noch nicht erschöpft ist. Andererseits hat der Versicherer anteilig weiterzuzahlen, wenn der Anspruchsberechtigte länger lebt als berechnet und die Versicherungssumme längst ausgeschöpft ist. (T1); Veröff: SZ 2006/26

7 Ob 56/06wOGH20.12.2006

Beis wie T1

2 Ob 227/11pOGH08.03.2012

Auch; Beis wie T1; Beisatz: Durch die Regelung des § 155 Abs 1 VersVG wird gewährleistet, dass der Dritte die ihm zuerkannte Rente in jedem Fall wenigstens teilweise erhält, und es wird vermieden, dass der sorglose Versicherungsnehmer, der keine Rücklagen bildet, finanziell ruiniert wird. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19791122_OGH0002_0080OB00198_7900000_005