OGH 5Ob16/79 (RS0010817)

OGH5Ob16/7913.11.1979

Rechtssatz

1.) § 18 Abs 1 oö BauO LGBl 1976/35 ist Grundlage für die Übertragung der abzutretenden Grundfläche in das Eigentum der Gemeinde, ohne dass es eines privatrechtlichen Rechtsgeschäftes bedarf.

2.) Der gemeindeamtliche Bescheid mit dem Auftrag zur Grundabtretung ( § 18 Abs 1 oö BauO ) ist als öffentliche Urkunde anzusehen, auf Grund deren die Einverleibung des Eigentumsrechtes stattfinden kann.

3.) Die Straßengrundabtretung auf Grund eines baubehördlichen Bescheides unterscheidet sich von einer Enteignung etwa nach dem EisbEG 1954, wo mit dem Erlag der Entschädigungssumme und sohin unter Durchbrechung des Eintragungsgrundsatzes der Eigentumserwerb erfolgt. In beiden Fällen ist aber das Rechtsverhältnis zwischen dem verpflichteten Grundeigentümer und der Gemeinde bezüglich der Liegenschaftsübertragung kein privatrechtliches.

Normen

ABGB §365 A
ABGB §365 D
ABGB §431
oö BauO §18 Abs1
GBG §33 Abs1 litd
Krnt GTG §3

5 Ob 16/79OGH13.11.1979
4 Ob 522/89OGH23.05.1989

vgl; nur: Die Straßengrundabtretung auf Grund eines baubehördlichen Bescheides unterscheidet sich von einer Enteignung etwa nach dem EisbEG 1954, wo mit dem Erlag der Entschädigungssumme und sohin unter Durchbrechung des Eintragungsgrundsatzes der Eigentumserwerb erfolgt. In beiden Fällen ist aber das Rechtsverhältnis zwischen dem verpflichteten Grundeigentümer und der Gemeinde bezüglich der Liegenschaftsübertragung kein privatrechtliches. (T1); Beisatz: Die Zahlung der Entschädigungssumme nach Rechtskraft des Enteignungsbescheides, die nach der in SZ 57/23 vertretenen Auffassung für den Eigentumsübergang ausschlaggebend sei, kann diese Bedeutung nur dann haben, wenn eine Enteignungsentschädigung überhaupt vorgesehen ist. (T2)

5 Ob 107/00xOGH16.05.2000

Vgl

5 Ob 234/08kOGH10.02.2009

Vgl aber; Beisatz: Ein Bescheid nach § 3 ktn GTG, der die Verpflichtung zur Übereignung von Grundflächen ausspricht, ist keine öffentliche Urkunde iSd § 33 Abs 1 lit d GBG. (T3); Beisatz: Grundabtretungen, wie sie in § 3 ktn GTG vorgesehen sind, sind nach der Rechtsprechung des VfGH als Enteignungsmaßnahmen anerkannt. (T4)

5 Ob 187/17mOGH13.02.2018

Vgl auch

Dokumentnummer

JJR_19791113_OGH0002_0050OB00016_7900000_001

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