OGH 1Ob733/79 (RS0048798)

OGH1Ob733/7912.11.1979

Rechtssatz

Die Bestimmungen der §§ 181, 181a sollen sicherstellen, dass keine Kindesannahme gegen die wohlbegründete Meinung der Person zustandekommt, die durch diesen Rechtsakt in ihren Rechten tiefgreifend betroffen wird. Angesichts der einschneidenden Wirkung der Adoption, die das Kind der familiären Gemeinschaft seiner Mutter grundsätzlich dauernd und unwiderruflich entzieht, kann bei der Frage der Ersetzung der Zustimmung das Wohl des nicht eigenberechtigten Kindes gegenüber den - berechtigten - Interessen der Zustimmungsberechtigten nicht zum ausschließenden oder auch nur überwiegenden Maßstab gemacht werden.

Normen

ABGB §179a Abs2
ABGB §181 Abs3
ABGB §181a

1 Ob 733/79OGH12.11.1979

Veröff: EvBl 1980/98 S 321 = JBl 1981,208

1 Ob 628/86OGH22.10.1986

Veröff: SZ 59/184 = JBl 1987,39 = ÖA 1987,53

8 Ob 690/86OGH12.03.1987
8 Ob 622/87OGH03.09.1987
6 Ob 723/87OGH18.12.1987
8 Ob 525/92OGH26.06.1992

Veröff: JBl 1993,453

9 Ob 208/98yOGH19.08.1998

Vgl auch; nur: Angesichts der einschneidenden Wirkung der Adoption, die das Kind der familiären Gemeinschaft seiner Mutter grundsätzlich dauernd und unwiderruflich entzieht, kann das Wohl des nicht eigenberechtigten Kindes gegenüber den - berechtigten - Interessen der Zustimmungsberechtigten nicht zum ausschließenden oder auch nur überwiegenden Maßstab gemacht werden. (T1)

4 Ob 133/00pOGH23.05.2000

Auch; nur: Die Bestimmungen der §§ 181, 181a sollen sicherstellen, dass keine Kindesannahme gegen die wohlbegründete Meinung der Person zustandekommt, die durch diesen Rechtsakt in ihren Rechten tiefgreifend betroffen wird. (T2); Veröff: SZ 73/84

7 Ob 129/01yOGH13.06.2001

nur T1

1 Ob 253/06xOGH27.02.2007

Beisatz: Hier: Auch zum Absehen vom Erfordernis der Zustimmung eines Elternteils nach Art 265c des Schweizer Zivilgesetzbuches. (T3)

2 Ob 239/09zOGH18.12.2009

Auch; Beisatz: Dem Kindeswohl entsprechende, in der Familie des Annehmenden bestehende bessere, der Entwicklung des Kindes förderliche Lebensverhältnisse sind nicht der alleinige oder auch nur überwiegende Gesichtspunkt, die Verweigerung der Zustimmung als nicht gerechtfertigt anzusehen. (T4)

4 Ob 148/11kOGH19.10.2011

Vgl; Beisatz: Der mit dem Bewilligungsverfahren notwendigerweise verbundene Schwebezustand muss von den Wahleltern wegen der grundrechtlich geschützten Rechtsstellung der leiblichen Eltern hingenommen werden. (T5)

1 Ob 225/20zOGH21.12.2020

Vgl; Beis wie T4

Dokumentnummer

JJR_19791112_OGH0002_0010OB00733_7900000_004

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