OGH 1Ob39/79 (RS0050489)

OGH1Ob39/7912.11.1979

Rechtssatz

Die Aufforderung ist ausschließlich an die Finanzprokuratur zu richten. Es genügt nicht, diese an ein zuständiges BM zu richten, auch wenn dieses letzlich materiell über die Anerkennung oder Ablehnung des Ersatzanspruches entscheidet. Der Rechtsweg ist in einem solchen Fall unzulässig.

Normen

AHG §8
AHV §1

1 Ob 39/79OGH12.11.1979

Veröff: SZ 52/166

3 Ob 53/88OGH18.05.1988

nur: Die Aufforderung ist ausschließlich an die Finanzprokuratur zu richten. (T1) Veröff: SZ 61/127

1 Ob 41/97dOGH15.12.1997

nur: Die Aufforderung ist ausschließlich an die Finanzprokuratur zu richten. Das zuständige BM entscheidet materiell über die Anerkennung oder Ablehnung des Ersatzanspruches. (T2); Beisatz: Die Finanzprokuratur ist auch dazu berufen, zivilrechtliche Erklärungen iSd § 8 AHG für den Bund als Rechtssubjekt privaten Rechts abzugeben. (T3) Veröff: SZ 70/260

Dokumentnummer

JJR_19791112_OGH0002_0010OB00039_7900000_001

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