OGH 6Ob675/79 (RS0013272)

OGH6Ob675/797.11.1979

Rechtssatz

In einem Belastungsverbot und Veräußerungsverbot kann eine das Recht, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, beschränkende Bestimmung gelegen sein, da eine solche Verpflichtung nicht nur zwischen den Teilhaber bedungen, sondern ihnen auch von einem Dritten auferlegt werden kann, der die Sache durch Verfügung unter Lebenden oder von Todes wegen zur Gemeinschaft bestimmt hat.

Normen

ABGB §830 B1

6 Ob 675/79OGH07.11.1979

Veröff: SZ 52/162

5 Ob 98/94OGH08.11.1994

Beisatz: Doch geht die solcherart übernommene Verpflichtung zur Forderung der Gemeinschaft (§ 831 ABGB) nicht so weit, dass eine Teilung auch dann ausgeschlossen wäre, wenn wichtige Gründe für die Aufhebung der Gemeinschaft vorliegen. (T1)

5 Ob 528/95OGH26.09.1995

Vgl; Beisatz: Kann ein Teilungshindernis begründen. (T2)

7 Ob 72/08aOGH27.08.2008

Auch; Beisatz: In dem von je zur Hälfte eigentumsberechtigten Ehegatten vereinbarten wechselseitigen Belastungs- und Veräußerungsverbot kann eine Verpflichtung zur Fortsetzung der Gemeinschaft liegen. (T3)

5 Ob 82/14sOGH04.09.2014

Vgl auch

5 Ob 99/20zOGH21.07.2020

Vgl; Beis wie T2; Beis wie T3

Dokumentnummer

JJR_19791107_OGH0002_0060OB00675_7900000_001

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