OGH 1Ob705/79 (RS0007969)

OGH1Ob705/7917.10.1979

Rechtssatz

Es sind nicht alle befangenen Personen von der Zeugnisfähigkeit ausgeschlossen. Der Kreis der zeugnisunfähigen Personen ist vielmehr auf bestimmte nahe Verwandte beschränkt, sodaß etwa der Onkel des Bedachten, mag er im Einzelfall auch noch so an der Zuwendung seines Neffen interessiert sein, als fähiger Zeuge anzusehen ist.

Normen

ABGB §585
ABGB §594
ABGB §595
AußStrG §122

1 Ob 705/79OGH17.10.1979

Veröff: SZ 52/148 = NZ 1980,101

5 Ob 620/82OGH13.07.1982

Auch

1 Ob 600/89OGH05.07.1989

nur: Der Kreis der zeugnisunfähigen Personen ist vielmehr auf bestimmte nahe Verwandte beschränkt, sodaß etwa der Onkel des Bedachten als fähiger Zeuge anzusehen ist. (T1); Veröff: JBl 1990,51 = SZ 62/131

2 Ob 639/90OGH16.01.1991

Auch; Beisatz: Gesetzliche Vertreter sind nicht ausgeschlossen. (T2)

8 Ob 620/92OGH26.11.1992

Auch; Beisatz: Geschiedener Gatte ebensowenig ausgeschlossen wie der ehemalige und wiederverheiratete Schwiegersohn. (T3)

7 Ob 64/03tOGH28.04.2003

Auch; Beisatz: Lebensgefährten sind nicht ausgeschlossen. (T4); Veröff: SZ 2003/46

3 Ob 233/04tOGH31.03.2005

Auch; Beisatz: Hier: Der Lebensgefährte der Mutter und ein Arbeitskollege des Bedachten sind fähige Zeugen. (T5)

Dokumentnummer

JJR_19791017_OGH0002_0010OB00705_7900000_002

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