OGH 4Ob560/79 (RS0022470)

OGH4Ob560/7916.10.1979

Rechtssatz

Die "verpflichtende Vorhandlung" durch die eine (bisher nicht bestehende) "Gefahrenquelle" geschaffen wird, kann nicht nur in der Errichtung eines gefährlichen Werkes (vgl § 1319 ABGB) oder einer sonstigen gefährlichen "Anlage" im weitesten Sinn, sondern auch darin bestehen, dass jemand zu einer Handlung verleitet wird, durch die er in eine gefährliche Lage kommt. Eine Schadenersatzpflicht kann sich hier nicht nur aus der Verleitung, sondern auch aus der Unterlassung der notwendigen Unterstützung in der folgenden Gefahrensituation ergeben. Voraussetzung der Verantwortlichkeit ist jedoch, dass durch die Vorhandlung die nahe Gefahr eines Schadeneintritts herbeigeführt wird (hier: Sturz in einen Bach bei Abwehr unerwünschter Zärtlichkeiten).

Normen

ABGB §1294
ABGB §1295 Ia6
ABGB §1295 IId2
ABGB §1319

4 Ob 560/79OGH16.10.1979

Veröff: JBl 1981,206

7 Ob 576/84OGH20.06.1984

Beisatz: Hier: Brandverursacher macht den zur Hilfe herbeigeholten Nachbarn nicht auf Kanister mit Benzin aufmerksam, der in der Folge explodiert. (T1)

7 Ob 524/90OGH28.06.1990

Veröff: JBl 1991,387 = VersR 1991,1163

6 Ob 81/98zOGH19.03.1998

Beisatz: Hier: Verkauf von Feuerwerkskörpern samt Zündhölzern an Minderjährige. (T2)

2 Ob 193/04bOGH23.09.2004

Auch

2 Ob 44/08xOGH30.10.2008

nur: Die "verpflichtende Vorhandlung" durch die eine (bisher nicht bestehende) "Gefahrenquelle" geschaffen wird, kann auch darin bestehen, dass jemand zu einer Handlung verleitet wird, durch die er in eine gefährliche Lage kommt. (T3); nur: Voraussetzung der Verantwortlichkeit ist jedoch, dass durch die Vorhandlung die nahe Gefahr eines Schadeneintritts herbeigeführt wird. (T4); Beisatz: Hier: Handzeichen eines Kfz-Lenkers gegenüber Kindern zur Überquerung der Fahrbahn. (T5); Veröff: SZ 2008/158

Dokumentnummer

JJR_19791016_OGH0002_0040OB00560_7900000_001

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