OGH 1Ob663/79 (RS0009093)

OGH1Ob663/7912.9.1979

Rechtssatz

Es kann auch eine faktische Tätigkeit als Rechtsträger genügen, um die Parteifähigkeit bejahen zu können, ebenso ist die Rechtsfähigkeit einer politischen Partei zu bejahen, wenn noch Vermögen vorhanden ist.

Normen

ABGB §26
PartG §1
ZPO §1 Ab

1 Ob 663/79OGH12.09.1979
8 Ob 605/90OGH29.11.1990

Auch; nur: Es kann auch eine faktische Tätigkeit als Rechtsträger genügen, um die Parteifähigkeit bejahen zu können. (T1) = SZ 63/216

Dokumentnummer

JJR_19790912_OGH0002_0010OB00663_7900000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)