OGH 4Ob377/79 (RS0079521)

OGH4Ob377/7911.9.1979

Rechtssatz

Haftung der Organe einer juristischen Person gemäß § 18 UWG in Fällen, in denen sie bei Erfüllung der ihnen obliegenden Pflichten von einem im Betrieb begangenen Wettbewerbsverstoß Kenntnis haben mussten.

Normen

UWG §18

4 Ob 377/79OGH11.09.1979

Veröff: SZ 52/131 = ÖBl 1980,18

4 Ob 364/80OGH23.09.1980

Beisatz: Elektro Quelle ist billiger. (T1) Veröff: ÖBl 1981,51

4 Ob 353/81OGH19.05.1981

Beisatz: Einziger Geschäftsführer der GmbH von der sich über Monate erstreckende Werbekampagne. (T2) Beisatz: Pelzkollektion (T3)

4 Ob 316/83OGH26.04.1983

Beisatz: Weltwerksgarantie für Uhren. (T4)

4 Ob 103/89OGH07.11.1989

Auch

4 Ob 107/90OGH26.06.1990
4 Ob 1/91OGH12.02.1991

Vgl auch; Beisatz: Hier: Konzernleitung (T5) Veröff: ÖBl 1991,101 = MR 1991,162

4 Ob 77/92OGH15.12.1992

Vgl auch; Beisatz: Die Geschäftsführer einer GmbH haften allerdings für deren Wettbewerbsverstöße nur dann, wenn sie diese selbst begangen haben, daran beteiligt waren oder - bei Begehung durch eine im Unternehmen tätigen Dritten - trotz Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis des Verstoßes nicht dagegen eingeschritten sind. Gibt es Anhaltspunkte, die mit großer Wahrscheinlichkeit auf die Verantwortlichkeit der Geschäftsführer schließen lassen, ist es Sache der Geschäftsführer, darzutun, dass sie dennoch ohne ihr Verschulden daran gehindert waren, dagegen einzuschreiten. (T6)

4 Ob 99/98gOGH21.04.1998

Auch

4 Ob 327/99pOGH15.02.2000

Vgl auch; Beis wie T6 nur: Die Geschäftsführer einer GmbH haften allerdings für deren Wettbewerbsverstöße nur dann, wenn sie diese selbst begangen haben, daran beteiligt waren oder - bei Begehung durch eine im Unternehmen tätigen Dritten - trotz Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis des Verstoßes nicht dagegen eingeschritten sind. (T7)

4 Ob 138/00yOGH15.06.2000

Vgl auch; Beis wie T7; Veröff: SZ 73/98

4 Ob 189/01zOGH25.09.2001

Vgl auch; Beisatz: Hier: Persönlich haftender Gesellschafter einer KG. (T8)

4 Ob 282/01aOGH12.02.2002

Auch

4 Ob 127/02hOGH02.07.2002

Vgl auch; Beis wie T6 nur: Gibt es Anhaltspunkte, die mit großer Wahrscheinlichkeit auf die Verantwortlichkeit der Geschäftsführer schließen lassen, ist es Sache der Geschäftsführer, darzutun, dass sie dennoch ohne ihr Verschulden daran gehindert waren, dagegen einzuschreiten. (T9)

4 Ob 122/06dOGH28.09.2006

Vgl; Beisatz: Der bloße Umstand, dass der erstbeklagte Geschäftsführer vom Verhalten der Mitarbeiter der zweitbeklagten GmbH zunächst nichts gewusst hatte, führt noch nicht zwingend zum Nichtbestehen des Anspruchs. Zum einen schadet auch fahrlässige Unkenntnis; zum anderen könnte aus der nachträglichen Billigung des Verhaltens eine den Unterlassungsanspruch begründende Erstbegehungsgefahr abgeleitet werden. (T10)

Dokumentnummer

JJR_19790911_OGH0002_0040OB00377_7900000_002

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)