OGH 1Ob653/79 (RS0034682)

OGH1Ob653/7929.8.1979

Rechtssatz

Da das Gericht, an das die Klage überwiesen wird, die Sache so zu behandeln hat, als ob sie von vornherein bei ihm anhängig gewesen wäre, kann gesagt werden, dass eine gehörige Fortsetzung der beim umzuständigen Gericht erhobenen, an das zuständige Gericht überwiesenen Klage vorliegt. Es ist dann aber auch die Annahme gerechtfertigt, dass materiellrechtiche Fristen als gewahrt gelten, wenn die Klage beim überweisenden Gericht noch innerhalb der materiellrechtlichen Ausschlussfrist eingelangt ist.

Normen

ABGB §1497 III
ZPO §261 Abs6

1 Ob 653/79OGH29.08.1979
6 Ob 814/82OGH10.11.1982

Auch

1 Ob 112/00bOGH25.07.2000

Vgl aber; Beisatz: Die Verjährung wird mit der Gerichtshängigkeit unterbrochen, selbst wenn die Klage beim unzuständigen Gericht eingebracht wurde und sie an das zuständige Gericht (gemäß § 230a oder § 261 Abs 6 ZPO) überwiesen wurde bzw die Klage unzustellbar war. (T1) Beisatz: Hier: Wurde die Klage an das zuständige Gericht adressiert; infolge eines Postversehens langte sie aber bei einem unzuständigen Gericht ein und ist erst in weiterer Folge durch Weiterleitung des "Irrläufers" dem zuständigen Gericht zugekommen. Dieser Fall ist jenem Fall vergleichbar, in dem die Klage beim unzuständigen Gericht eingebracht und an das zuständige Gericht überwiesen wurde. (T2); Veröff: SZ 73/122

3 Ob 23/10vOGH24.03.2010

Auch; Beisatz: Hier: außerstreitiges Aufteilungsverfahren. (T3)

9 ObA 128/11fOGH25.11.2011

Auch; Beisatz: Hier: Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Erhebung der Anfechtungsklage. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19790829_OGH0002_0010OB00653_7900000_001

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