OGH 3Ob518/79 (RS0043283)

OGH3Ob518/799.5.1979

Rechtssatz

Das Unterbleiben einer nach den Beweisergebnissen möglichen Feststellung kann einen im Rahmen der rechtlichen Beurteilung wahrzunehmenden Feststellungsmangel bilden, nicht aber eine Aktenwidrigkeit. Der Berücksichtigung eines solchen Fehlers stünde allerdings seine Geltendmachung unter einem unzutreffenden Anfechtungsgrund nicht entgegen.

Normen

ZPO §503 Z3 D
ZPO §503 Z4 E4b

3 Ob 518/79OGH09.05.1979
6 Ob 739/81OGH07.10.1981

nur: Das Unterbleiben einer nach den Beweisergebnissen möglichen Feststellung kann keine Aktenwidrigkeit begründen. (T1)

6 Ob 786/80OGH16.12.1981

Auch

7 Ob 681/86OGH11.12.1986

nur: Das Unterbleiben einer nach den Beweisergebnissen möglichen Feststellung kann einen im Rahmen der rechtlichen Beurteilung wahrzunehmenden Feststellungsmangel bilden, nicht aber eine Aktenwidrigkeit. (T2)

7 Ob 657/87OGH29.10.1987

Auch; nur T2

4 Ob 529/95OGH25.04.1995

Vgl; Beisatz: Bleiben bei der rechtlichen Beurteilung durch das Berufungsgericht für die Entscheidung wesentliche Feststellungen des Erstgerichtes unberücksichtigt, so ist die rechtliche Beurteilung unrichtig; dies ist mit Rechtsrüge geltend zu machen. (T3)

7 Ob 2387/96xOGH21.05.1997

Auch; nur T2; Veröff: SZ 70/99

6 Ob 162/99pOGH29.09.1999

Vgl auch

10 ObS 142/01gOGH22.05.2001

Auch; nur T1

4 Ob 214/02bOGH15.10.2002

Vgl auch; nur T2

Dokumentnummer

JJR_19790509_OGH0002_0030OB00518_7900000_001

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