OGH 3Ob507/79 (RS0062138)

OGH3Ob507/7925.4.1979

Rechtssatz

Die in den §§ 335, 336 HGB umschriebene stille Gesellschaft ist dadurch gekennzeichnet, daß sich der stille Gesellschafter am Handelsgewerbe eines anderen in der Weise beteiligt, daß er in das Vermögen des Geschäftsinhabers eine Vermögenseinlage leistet und dafür am Gewinn des Geschäftsbetriebes teilnimmt. Diese gesetzliche Regelung schließt aber eine davon abweichende Gestaltung der internen Rechtsbeziehungen durch die Gesellschaft nicht aus.

Normen

HGB §178 ff
HGB §335
HGB §336

3 Ob 507/79OGH25.04.1979

Veröff: EvBl 1979/200 S 514 = GesRZ 1979,162

7 Ob 25/89OGH19.10.1989

Ähnlich; Beisatz: Der stille Gesellschafter ist nur Gläubiger des Unternehmensinhabers (SZ 23/12). (T1) Veröff: VersR 1990,683 = VersRdSch 1990,185

13 Os 140/04OGH02.03.2005

Auch; nur: Der stille Gesellschafter beteiligt sich am Handelsgewerbe eines anderen in der Weise, daß er in das Vermögen des Geschäftsinhabers eine Vermögenseinlage leistet und dafür am Gewinn des Geschäftsbetriebes teilnimmt. (T2); Beisatz: Ohne dass dies nach außen (insbesondere durch Eintragung in das Firmenbuch) offengelegt wird. (T3); Beisatz: Nunmehr: §§ 178 ff HGB. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19790425_OGH0002_0030OB00507_7900000_007