OGH 5Ob712/78 (RS0014808)

OGH5Ob712/7824.4.1979

Rechtssatz

Erkennt der Anerklärte, was der Irrende erklären wollte, so gilt die Erklärung des Irrenden so wie sie gewollt war. Dies trifft etwa dann zu, wenn ein Verkäufer in seinem Kaufantrag infolge eines Irrtums des Preis zu gering ansetzt, der Käufer auf Grund von Vorverhandlungen den vom Verkäufer gewollten Preis kennt, in Ausnützung des erkannten Schreibfehlers aber den Antrag glatt abnimmt. Es gilt dann der vom Verkäufer gewollte, nicht der von ihm geschriebene Preis.

Normen

ABGB §870 A
ABGB §871 CI
ABGB §871 CII

5 Ob 712/78OGH24.04.1979
1 Ob 669/90OGH18.09.1991

Vgl auch

6 Ob 2103/96zOGH11.07.1996

nur: Erkennt der Anerklärte, was der Irrende erklären wollte, so gilt die Erklärung des Irrenden so wie sie gewollt war. (T1)

7 Ob 16/19gOGH28.08.2019

Auch

Dokumentnummer

JJR_19790424_OGH0002_0050OB00712_7800000_001

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