OGH 1Ob36/78 (RS0034372)

OGH1Ob36/7818.4.1979

Rechtssatz

Auch im Falle der kurzen Verjährungszeit nach § 6 Abs 1 erster Satz AHG genügt bei künftigen, aber voraussehbaren Schäden, eine grundsätzliche Kenntnis des Schadens beschränkt auf die allgemeine Wahrnehmung, dass und in welcher Richtung ein Schaden überhaupt entstanden ist.

Normen

ABGB §1489 IIA
AHG §6 Abs1

1 Ob 36/78OGH18.04.1979
1 Ob 36/79OGH14.12.1979

Beisatz: Damit Möglichkeit zur Feststellungsklage (T1) Veröff: SZ 52/186 = EvBl 1980/100 S 233 = JBl 1980,539 = ÖZW 1980,85 (Glosse von Frotz) = ÖZW 1980,258 (Glosse von Schinnerer)

1 Ob 1/83OGH09.03.1983

Zweiter Rechtsgang zu 1 Ob 36/79; Veröff: SZ 56/36

1 Ob 21/87OGH24.06.1987

Vgl; Beis wie T1

1 Ob 134/00pOGH28.11.2000

Auch; Beisatz: Mit positiver Kenntnis vom Eintritt der Rechtsgutverletzung wird die Frist nach allgemeinen Grundsätzen aber auch schon dann in Gang gesetzt, wenn der Geschädigte die Höhe seines Schadens noch nicht beziffern kann, weil ihm noch nicht alle Schadensfolgen bekannt beziehungsweise diese noch nicht zur Gänze eingetreten sind. (T2)

1 Ob 226/05zOGH13.12.2005

Auch; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Es sind also die Kenntnisse des Geschädigten vom objektiven Sachverhalt maßgebend; auf die erforderlichen Rechtskenntnisse beziehungsweise auf die richtige rechtliche Qualifikation des - bekannten - Sachverhalts kommt es für die Ingangsetzung der Verjährungsfrist nicht an. (T3)

1 Ob 70/07mOGH14.08.2007

Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Die Unklarheit über Rechtsfragen kann somit den Beginn der Verjährungsfrist nicht hinausschieben. (T4)

1 Ob 171/12xOGH11.10.2012

Auch

Dokumentnummer

JJR_19790418_OGH0002_0010OB00036_7800000_001

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