OGH 1Ob761/78 (RS0056767)

OGH1Ob761/7830.3.1979

Rechtssatz

Wenn eine Ehe durch schwere und beharrliche Treuepflichtverletzungen eines Ehepartners bereits so tiefgreifend zerrüttet wurde, daß die Wiederherstellung einer ihrem Wesen entsprechenden Lebensgemeinschaft nicht mehr zu erwarten ist, dann kann dem anderen Ehegatten eine einer solchen unheilbaren Zerrüttung der Ehe nachfolgende Treuepflichtverletzung nicht mehr als Mitverschulden an der Scheidung der Ehe angelastet werden.

Normen

EheG §49 D
EheG §60 Abs2

1 Ob 761/78OGH30.03.1979

Veröff: EFSlg 34051

7 Ob 545/86OGH03.04.1986
1 Ob 617/88OGH19.07.1988

nur: Wenn eine Ehe durch schwere und beharrliche Pflichtverletzungen eines Ehepartners bereits so tiefgreifend zerrüttet wurde, daß die Wiederherstellung einer ihrem Wesen entsprechenden Lebensgemeinschaft nicht mehr zu erwarten ist, dann kann dem anderen Ehegatten eine einer solchen unheilbaren Zerrüttung der Ehe nachfolgende Treuepflichtverletzung nicht mehr als Mitverschulden an der Scheidung der Ehe angelastet werden. (T1)

7 Ob 4/00iOGH15.03.2000

Vgl; Beisatz: Sobald die Zerrüttung eingetreten ist, haben Eheverfehlungen grundsätzlich bei der Verschuldensabwägung ein entscheidendes Gewicht. (T2)

7 Ob 21/19tOGH24.04.2019

Beis wie T2

Dokumentnummer

JJR_19790330_OGH0002_0010OB00761_7800000_001