8 Ob 608/78 | OGH | 29.03.1979 |
7 Ob 516/88 | OGH | 04.02.1988 |
Beisatz: Der Lieferant des Rohstoffes oder der Bestandteile für das vom Schuldner zu fertigende Werk kann nicht als dessen Erfüllungsgehilfe angesehen werden. Den Produzenten trifft lediglich die übliche Kontrollpflicht bezüglich der zugelieferten Teile für das von ihm hergestellte Werk. (T1) Veröff: JBl 1988,650 |
1 Ob 265/03g | OGH | 10.02.2004 |
Vgl; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Der Endhersteller eines Produkts, der dessen fehlerhaften Teile nicht selbst erzeugte, ist im Allgemeinen nur dann haftbar, wenn er den von einem Dritten gelieferten Teil nicht ausreichend kontrollierte oder den Zulieferer nicht sorgfältig auswählte. Daher kann der Endhersteller wegen eines bei der Produktion selbst unterlaufenen Mangels gewöhnlich nicht in Anspruch genommen werden. (Hier: Bejahung der Haftung des Werkunternehmers für das Verschulden der von ihm einbezogenen Erzeugerin.) (T2); Veröff: SZ 2004/19 |
2 Ob 215/07t | OGH | 17.12.2007 |
Vgl; Beis wie T1 nur: Der Lieferant des Rohstoffes oder der Bestandteile für das vom Schuldner zu fertigende Werk kann nicht als dessen Erfüllungsgehilfe angesehen werden. (T3); Bem: Vgl nunmehr RS0123056. (T4) |
6 Ob 94/09f | OGH | 02.07.2009 |
Vgl; Beisatz: Der Erzeuger ist nicht Erfüllungsgehilfe des Händlers. (T5) |
Dokumentnummer
JJR_19790329_OGH0002_0080OB00608_7800000_003
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