OGH 2Ob215/07t (RS0123056)

OGH2Ob215/07t27.6.2017

Rechtssatz

Ein Zulieferer von Rohstoffen oder Bestandteilen ist regelmäßig nicht als Erfüllungsgehilfe des Produzenten anzusehen. Selbiges ist auch für den Transporteur von Rohstoffen zumindest vertretbar.

Normen

ABGB §1313a I
ABGB §1313a IIIf

2 Ob 215/07tOGH17.12.2007
2 Ob 112/10zOGH22.06.2011

Vgl

2 Ob 4/13xOGH17.06.2013

Auch; nur: Ein Zulieferer von Rohstoffen oder Bestandteilen ist regelmäßig nicht als Erfüllungsgehilfe des Produzenten anzusehen. (T1)<br/>Beisatz: Vgl aber: Dies trifft jedoch dann zu, wenn die Anlieferung des Materials allein Sache des Werkunternehmers ist und als Bestandteil des Werkvertrags zu erachten ist. (T2)

10 Ob 29/16mOGH27.06.2017

Auch; nur T1; Beisatz: Ein Tierzüchter ist als Hersteller der von ihm gezüchteten Tiere anzusehen, ein ‑ vom Züchter verschiedener ‑ Halter eines Deckrüden hingegen als Lieferant des Samens und damit einem Zulieferer eines Rohstoffes gleichzuhalten. Dieser ist daher in der Regel nicht als Erfüllungsgehilfe des Züchters im Vorbereitungsstadium zu qualifizieren. (T3) ; Veröff: SZ 2017/74

Dokumentnummer

JJR_20071217_OGH0002_0020OB00215_07T0000_002