OGH 2Ob200/78 (RS0041818)

OGH2Ob200/7813.3.1979

Rechtssatz

Bei Auslassung, die zu einer gänzlichen oder teilweisen Nichterledigung des Begehrens führen, ist auseinanderzuhalten, ob das Gericht tatsächlich auch über den Anspruch mitentscheiden wollte oder nicht. Wollte es nicht mitentscheiden, dann ist kein Raum für eine Urteilsberichtigung, sondern nur für eine Urteilsergänzung.

Normen

ZPO §419 E
ZPO §423 E

2 Ob 200/78OGH13.03.1979

Veröff: SZ 52/32

9 Ob 123/06pOGH15.11.2006
9 ObA 53/17kOGH27.09.2017

Auch

9 ObA 15/19zOGH15.05.2019

Beisatz: Die Absicht über den fehlenden Teil zu entscheiden, muss aber ausreichend deutlich nach außen getreten sein. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19790313_OGH0002_0020OB00200_7800000_004