OGH 2Ob200/78 (RS0013033)

OGH2Ob200/7813.3.1979

Rechtssatz

Der geschädigte Dritte, der aus dem übrigen Verlassenschaftsvermögen überhaupt keine Deckung finden kann, kann die Erben wegen seiner Entschädigungsforderung nur bei Exekution in den Deckungsanspruch erfolgreich belangen. Das Privilegium des Vorbehaltserben, das in einer Minderung seiner materiallrechtlichen Verpflichtung durch den rechtsgestaltenden Akt der bedingten Erbserklärung besteht ( JBl 1953, 542, SZ 42/49 ua ) darf nämlich in Ansehung des übrigen Verlassenschaftsvermögens nicht verletzt werden.

Normen

ABGB §802
VersVG §149

2 Ob 200/78OGH13.03.1979

EvBl 1979/186 S 491 = SZ 52/32

Dokumentnummer

JJR_19790313_OGH0002_0020OB00200_7800000_003

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