Rechtssatz
Die gesetzliche Regelung der Anfechtbarkeit von Anträgen, die unter dem Einfluss arglistiger Täuschung zustandegekommen sind (§ 870 ABGB), schützt die Entschließungsfreiheit. Es soll niemand in seinem Entschluss, ein Rechtsgeschäft überhaupt oder doch mit einem bestimmten Inhalt vorzunehmen, durch eine mittels Vorspiegelung falscher oder Verschweigung wahrer Tatsachen von seinem Geschäftspartner gewollte Erregung oder Aufrechterhaltung eines Irrtums bewusst mit dem Ziel beeinträchtigt werden, dass dadurch sein rechtsgeschäftlicher Wille beeinflusst wird oder doch beeinflusst werden könnte.
1 Ob 1538/95 | OGH | 17.10.1995 |
Auch; nur: Es soll niemand in seinem Entschluss, ein Rechtsgeschäft überhaupt oder doch mit einem bestimmten Inhalt vorzunehmen, durch eine mittels Vorspiegelung falscher oder Verschweigung wahrer Tatsachen von seinem Geschäftspartner gewollte Erregung oder Aufrechterhaltung eines Irrtums bewusst mit dem Ziel beeinträchtigt werden, dass dadurch sein rechtsgeschäftlicher Wille beeinflusst wird oder doch beeinflusst werden könnte. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19790220_OGH0002_0050OB00524_7900000_001
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