OGH 5Ob686/78 (RS0054466)

OGH5Ob686/7830.1.1979

Rechtssatz

Die Regelung der Ersatzpflicht des Geschäftsführers im Falle der Verletzung seiner Obliegenheiten behandelt einen besonderen Fall, von dem Dienstnehmer nicht allgemein, sondern nur dann betroffen werden, wenn sie auch gesetzliche Vertreter ihrer Dienstgeberin sind. Mit Rücksicht darauf, dass es sich bei dieser Regelung um eine im Interesse der Allgemeinheit und zum Schutz der Gläubiger getroffene zwingende Bestimmung handelt, muß angenommen werden, daß sie für alle Geschäftsführer ohne Rücksicht auf die interne Gestaltung ihres Rechtsverhältnisses zur Gesellschaft gilt. Die Bestimmung des § 25 GmbHG schließt daher die Anwendung des DHG für solche Dienstnehmer einer GmbH, die zugleich ihre Geschäftsführer sind, aus.

Arbeitnehmer — Arbeitgeber

 

Normen

DHG §1
GmbHG §25
HGB §347

5 Ob 686/78OGH30.01.1979

Veröff: EvBl 1979/135 S 396

8 Ob 505/80OGH08.05.1980

nur: Die Bestimmung des § 25 GmbHG schließt die Anwendung des DHG für solche Dienstnehmer einer GmbH, die zugleich ihre Geschäftsführer sind, aus. (T1)

9 ObA 145/90OGH27.06.1990

nur T1; Veröff: Art 10873

4 Ob 22/98hOGH21.01.1998

Vgl auch

9 ObA 326/99bOGH26.01.2000

Veröff: SZ 73/20

6 Ob 139/15gOGH31.07.2015

Auch

Dokumentnummer

JJR_19790130_OGH0002_0050OB00686_7800000_002

Stichworte