OGH 5Ob749/78 (RS0033163)

OGH5Ob749/7830.1.1979

Rechtssatz

Unter Vermögen im Sinne § 1409 ABGB ist nicht der objektive Sachbesitzstand des Überträgers zu verstehen, sondern der Inbegriff der in Geld schätzbaren körperlichen und unkörperlichen Güter einer Person, also jene Sachgesamtheit und Rechtsgesamtheit, die nach der allgemeinen Verkehrsauffassung im konkreten Fall als der im wesentlichen gesamte Güterstand des Überträgers anzusehen ist.

Normen

ABGB §1409 C

5 Ob 749/78OGH30.01.1979

Veröff: JBl 1980,95

5 Ob 767/79OGH18.03.1980

nur: Vermögen im Sinne § 1409 ABGB ist der Inbegriff der in Geld schätzbaren körperlichen und unkörperlichen Güter einer Person, also jene Sachgesamtheit und Rechtsgesamtheit, die nach der allgemeinen Verkehrsauffassung im konkreten Fall als der im wesentlichen gesamte Güterstand des Überträgers anzusehen ist. (T1)

1 Ob 635/80OGH09.07.1980

nur T1

13 Os 83/93OGH25.08.1993

Vgl auch; nur T1; Beisatz: Unter Vermögen ist in diesem Zusammenhang der im wesentlichen gesamte Güterstand des Veräußerers zu verstehen, der seinen Gläubigern für ihre Forderungen als Haftungsobjekt zur Verfügung steht. (T2)

5 Ob 553/93OGH20.12.1994

Auch; nur T1; Beis wie T2

1 Ob 521/95OGH22.11.1995

Auch; Beis wie T2; Veröff: SZ 68/221

1 Ob 45/01aOGH25.09.2001

Auch; Beisatz: Die Haftung des Erwerbers nach § 1409 Abs 1 ABGB setzt voraus, dass das übernommene Vermögen im Wesentlichen das gesamte Vermögen des Überträgers darstellt, dass also vom Veräußerer nichts Erhebliches zurückbehalten wird. (T3); Veröff: SZ 74/158

3 Ob 156/05wOGH20.10.2005

Vgl auch; Beis wie T3

Dokumentnummer

JJR_19790130_OGH0002_0050OB00749_7800000_008

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