Normen
StGB §302
13 Os 196/78 | OGH | 25.01.1979 |
Veröff: EvBl 1979/162 S 440 = SSt 50/13 = JBl 1979,608 |
13 Os 52/89 | OGH | 28.09.1989 |
Vgl auch; Beisatz: Das Recht des Staates auf pflichtgemäße Dienstausübung ist kein konkretes Recht (so schon SSt 49/46 ua). (T1) |
15 Os 49/92 | OGH | 04.06.1992 |
Vgl auch; Beis wie T1 |
13 Os 140/93 | OGH | 26.01.1994 |
Vgl auch; Beisatz: Der abstrakte staatliche Anspruch auf eine korrekte und saubere Verwaltung ist kein konkretes Recht im Sinn des § 302 StGB. (T2)<br/>Veröff: JBl 1994,838 |
12 Os 70/06w | OGH | 21.09.2006 |
Vgl auch; Beisatz: Unter Schädigung eines konkreten öffentlichen Rechts ist die Vereitelung einer bestimmten in der Rechtsordnung festgelegten staatlichen Maßnahme zu verstehen, wenn damit der bestimmte Zweck beeinträchtigt werden soll, den der Staat mit der Erlassung der dieser Maßnahme zugrundeliegenden Vorschrift erreichen will. (T3) |
14 Os 73/07b | OGH | 28.08.2007 |
Vgl auch; Beis wie T3 |
11 Os 135/06x | OGH | 26.02.2008 |
Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T2 |
17 Os 23/13f | OGH | 30.09.2013 |
Vgl; Beisatz: Das vom Schädigungsvorsatz umfasste Recht des Staats darf nicht allein jenes sein, das den Beamten verpflichtet, seine Befugnis den Vorschriften entsprechend zu gebrauchen, somit keinen Befugnismissbrauch zu begehen. (T4)<br/>Beisatz: Hier: Beim als Bezugspunkt des Schädigungsvorsatzes konstatierten Recht des Staates „auf Zustellung amtlicher Schriftstücke“ und „auf ordnungsgemäße Verrichtung der Amtsgeschäfte“ handelt es sich genau um einen derartigen, bloß abstrakten Anspruch gegenüber dem Beamten auf pflichtgemäße Berufsausübung. (T5) |
17 Os 15/14f | OGH | 12.05.2014 |
Vgl; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Die Feststellung zum Schädigungsvorsatz des Angeklagten (der sich auf das Recht des Staates auf ein unvoreingenommen objektiv geführtes Verfahren bezog) spricht bloß das ihm gegenüber bestehende Recht des Bundes (als Dienstgeber) an, sich als befangener Beamter der Amtsausübung in Abgabenverfahren zu enthalten, mithin auf Einhaltung des § 76 Abs 1 BAO, und reicht demnach als Sachverhaltsgrundlage des Schuldspruchs nicht aus. Eine (vom Angeklagten gewollte) gänzliche Ausschaltung des vorgesehenen Verfahrens zur Überprüfung der von den Steuerpflichtigen geltend gemachten Ansprüche wurden nicht festgestellt. (T6) |
Dokumentnummer
JJR_19790125_OGH0002_0130OS00196_7800000_002
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