OGH 13Os196/78 (RS0096261)

OGH13Os196/7825.1.1979

Rechtssatz

Schädigungsobjekt des § 302 StGB kann nicht das allgemeine Recht des Staates gegenüber dem Beamten auf pflichtgemäße Berufsausübung sein, sondern - neben dem Vermögensrecht - nur ein konkretes Recht des Staates.

Normen

StGB §302

13 Os 196/78OGH25.01.1979

Veröff: EvBl 1979/162 S 440 = SSt 50/13 = JBl 1979,608

13 Os 52/89OGH28.09.1989

Vgl auch; Beisatz: Das Recht des Staates auf pflichtgemäße Dienstausübung ist kein konkretes Recht (so schon SSt 49/46 ua). (T1)

15 Os 49/92OGH04.06.1992

Vgl auch; Beis wie T1

13 Os 140/93OGH26.01.1994

Vgl auch; Beisatz: Der abstrakte staatliche Anspruch auf eine korrekte und saubere Verwaltung ist kein konkretes Recht im Sinn des § 302 StGB. (T2)<br/>Veröff: JBl 1994,838

12 Os 70/06wOGH21.09.2006

Vgl auch; Beisatz: Unter Schädigung eines konkreten öffentlichen Rechts ist die Vereitelung einer bestimmten in der Rechtsordnung festgelegten staatlichen Maßnahme zu verstehen, wenn damit der bestimmte Zweck beeinträchtigt werden soll, den der Staat mit der Erlassung der dieser Maßnahme zugrundeliegenden Vorschrift erreichen will. (T3)

14 Os 73/07bOGH28.08.2007

Vgl auch; Beis wie T3

11 Os 135/06xOGH26.02.2008

Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T2

17 Os 23/13fOGH30.09.2013

Vgl; Beisatz: Das vom Schädigungsvorsatz umfasste Recht des Staats darf nicht allein jenes sein, das den Beamten verpflichtet, seine Befugnis den Vorschriften entsprechend zu gebrauchen, somit keinen Befugnismissbrauch zu begehen. (T4)<br/>Beisatz: Hier: Beim als Bezugspunkt des Schädigungsvorsatzes konstatierten Recht des Staates „auf Zustellung amtlicher Schriftstücke“ und „auf ordnungsgemäße Verrichtung der Amtsgeschäfte“ handelt es sich genau um einen derartigen, bloß abstrakten Anspruch gegenüber dem Beamten auf pflichtgemäße Berufsausübung. (T5)

17 Os 15/14fOGH12.05.2014

Vgl; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Die Feststellung zum Schädigungsvorsatz des Angeklagten (der sich auf das Recht des Staates auf ein unvoreingenommen objektiv geführtes Verfahren bezog) spricht bloß das ihm gegenüber bestehende Recht des Bundes (als Dienstgeber) an, sich als befangener Beamter der Amtsausübung in Abgabenverfahren zu enthalten, mithin auf Einhaltung des § 76 Abs 1 BAO, und reicht demnach als Sachverhaltsgrundlage des Schuldspruchs nicht aus. Eine (vom Angeklagten gewollte) gänzliche Ausschaltung des vorgesehenen Verfahrens zur Überprüfung der von den Steuerpflichtigen geltend gemachten Ansprüche wurden nicht festgestellt. (T6)

Dokumentnummer

JJR_19790125_OGH0002_0130OS00196_7800000_002

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