Rechtssatz
Bei einer Schenkung durch Erfüllungsübernahme kann in der bloßen Interzession (durch Übernahme einer Haftung als Bürge und Zahler) noch kein der Übergabe der geschenkten Sache (Forderungsbetrag) an den Beschenkten gleichkommender Akt erblickt werden; um diese Rechtswirkungen herzustellen, bedürfte es vielmehr einer privativen Schuldübernahme, also einer Befreiung des Beschenkten von seiner weiteren Haftung gegenüber dem Gläubiger. Bei bloßer Erfüllungsübernahme kann somit erst in der vom Erfüllungsübernehmer tatsächlich geleisteten Darlehensrückzahlung die "wirkliche Übergabe" des Geschenkten (Darlehensvaluta) erblickt werden.
Normen
ABGB §943
ABGB §1405
BGB §518
NZwG §1 Abs1 litd
3 Ob 528/84 | OGH | 07.11.1984 |
Zweiter Rechtsgang zu 3 Ob 552/78 |
Dokumentnummer
JJR_19790117_OGH0002_0030OB00552_7800000_001
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