OGH 1Ob31/78 (RS0016606)

OGH1Ob31/7815.12.1978

Rechtssatz

Die Gemeinde hat auf dem Gebiet der Daseinsvorsorge in der Regel die Stellung eines Monopolisten; das hat zur Folge, dass einerseits ein Kontrahierungszwang der Gemeinde bestehen, aber auch durch Gesetz ein in die Hoheitsverwaltung der Gemeinde fallender Anschluss - und Benützungszwang angeordnet werden kann, z.B. Kanalanschluss.

Normen

ABGB §879 BIIf
ABGB §879 BIIo
B-VG Art17
B-VG Art116 Abs2

1 Ob 31/78OGH15.12.1978

Veröff: SZ 51/184 = JBl 1980,146

4 Ob 166/90OGH20.11.1990

Vgl auch; Veröff: MR 1991,121

6 Ob 182/13bOGH28.11.2013

Vgl; Beisatz: Der Monopolist kann Wasserbezugsverträge grundsätzlich aus wichtigem Grund mittels außerordentlicher Änderungskündigung beenden. Dies schließt ein, dass der Monopolist im Zuge einer solchen berechtigten Änderungskündigung bereit sein muss, mit den betroffenen Kunden neue Verträge mit angemessenen Bedingungen abzuschließen, die dem Monopolisten einen kostendeckenden Betrieb ermöglichen. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19781215_OGH0002_0010OB00031_7800000_004

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