OGH 4Ob390/78 (RS0077576)

OGH4Ob390/7828.11.1978

Rechtssatz

Ob eine Veranstaltung "privat" oder "öffentlich" im Sinne des § 18 UrhG ist, kann in Grenzfällen nur nach den Umständen des Falles unter Berücksichtigung der Zahl der Teilnehmer, des Ausmaßes der persönlichen Beziehungen zwischen ihnen untereinander oder zwischen ihnen und dem Veranstalter und auch des Zweckes des Zusammenkommens beurteilt werden. Es kann somit weder eine bestimmte Anzahl der Teilnehmer als Grenze festgelegt werden noch die Beurteilung bloß auf das Bestehen familiärer, verwandtschaftlicher oder freundschaftlicher Beziehungen oder bloß auf die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Personengemeinschaft (zum Beispiel einem Verein, einer Betriebsgemeinschaft) oder auf den Bestand gleichgerichteter Interessen abgestellt werden. Bei einer Zusammenkunft, bei welcher den Teilnehmern Musik dargeboten wird, muss auch der Zweck dieser Zusammenkunft berücksichtigt werden.

Normen

UrhG §18

4 Ob 390/78OGH28.11.1978

Veröff: SZ 51/167 = ÖBl 1979,51

4 Ob 326/79OGH15.05.1979

Beisatz: "Nichtöffentlichkeit" des TV-Empfanges in einem Offizierskasino. (T1)

4 Ob 347/97aOGH27.01.1998

Auch; nur: Ob eine Veranstaltung "privat" oder "öffentlich" im Sinne des § 18 UrhG ist, kann in Grenzfällen nur nach den Umständen des Falles unter Berücksichtigung der Zahl der Teilnehmer, des Ausmaßes der persönlichen Beziehungen zwischen ihnen untereinander oder zwischen ihnen und dem Veranstalter und auch des Zweckes des Zusammenkommens beurteilt werden. (T2); Beisatz: Dabei ist im Zweifel auch zu beachten, ob der Veranstalter - eigene oder fremde - wirtschaftliche Zwecke fördern will. (T3) Veröff: SZ 71/8

4 Ob 146/98vOGH16.06.1998

nur T2; Beis wie T3; Veröff: SZ 71/101

4 Ob 108/02iOGH28.05.2002

nur T2; Beis wie T3

4 Ob 230/03gOGH16.12.2003

nur T2; Beis wie T3

4 Ob 249/03aOGH10.02.2004

nur T2; Beis wie T3

4 Ob 131/08fOGH23.09.2008

Auch; nur: Es kann somit weder eine bestimmte Anzahl der Teilnehmer als Grenze festgelegt werden noch die Beurteilung bloß auf das Bestehen familiärer, verwandtschaftlicher oder freundschaftlicher Beziehungen oder bloß auf die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Personengemeinschaft oder auf den Bestand gleichgerichteter Interessen abgestellt werden. (T4); Beis ähnlich wie T3; Veröff: SZ 2008/133

4 Ob 120/10sOGH31.08.2010

Auch; nur T2; Veröff: SZ 2010/103

4 Ob 89/20xOGH02.07.2020

Vgl; Beisatz: Hier: Posting eines Lichtbilds in einer geschlossenen Facebookgruppe. (T5)

Dokumentnummer

JJR_19781128_OGH0002_0040OB00390_7800000_006

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)