OGH 7Ob730/78 (RS0044646)

OGH7Ob730/7823.11.1978

Rechtssatz

Die bloße Kenntnis des Vorhandenseins einer Urkunde, die allenfalls zugunsten des eigenen Standpunktes sprechen könnte, verpflichtet noch nicht zur Erhebung einer Wiederaufnahmsklage bei sonstiger Verfristung.

Normen

ZPO §534 Abs2 Z4

7 Ob 730/78OGH23.11.1978

Veröff: SZ 51/165

6 Ob 66/97tOGH20.03.1997
9 ObA 7/00wOGH14.06.2000
8 ObA 28/04gOGH26.08.2004
5 Ob 239/08wOGH04.11.2008

Auch; Bem: Hier: Im konkreten Fall keine auffallende Fehlbeurteilung, wenn die Vorinstanzen den fristauslösenden Moment bereits mit der Vorlage einer Urkunde in einer Verhandlung und der daraufhin erfolgten Korrektur einer für die Beweiswürdigung relevanten Zeugenaussagen angenommen haben. (T1)

8 Ob 74/14mOGH23.01.2015

Auch; Beisatz: Allein die Kenntnis, dass ein Beweismittel vorhanden ist, das allenfalls zugunsten des eigenen Standpunktes sprechen könnte, verpflichtet noch nicht zur Erhebung einer Wiederaufnahmsklage bei sonstiger Verfristung. (T2)<br/>Beisatz: Allein durch die Verfügbarkeit eines neuen Beweismittels ändert sich der Kenntnisstand des Wiederaufnahmswerbers nicht in der nach § 534 Abs 2 Z 4 ZPO für den Fristbeginn vorausgesetzten Weise. (T3)

2 Ob 207/15bOGH12.04.2016

Vgl auch; Beis wie T3

4 Ob 32/18mOGH17.07.2018

Beis wie T2

Dokumentnummer

JJR_19781123_OGH0002_0070OB00730_7800000_003

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