OGH 7Ob644/78 (RS0039679)

OGH7Ob644/789.11.1978

Rechtssatz

In der Klagsrücknahme liegt die prozessual wirksame Verzichtserklärung des Klägers auf den materiellen Rechtsschutz, die eine Geltendmachung desselben Anspruches im Klagsweg für alle Zukunft ausschließt. Von dieser prozessualen Wirkung der Klagsrücknahme ist jedoch deren materiellrechtliche Wirkung zu trennen.

Normen

ZPO §237 A

7 Ob 644/78OGH09.11.1978
3 Ob 47/81OGH20.01.1982

Beisatz: Der Kläger, der die Klage unter Anspruchsverzicht zurückgenommen hat, kann daher geltend machen, dass ein bürgerlich - rechtlich wirksamer Verzicht auf den Anspruch nicht erfolgt ist (so schon SZ 28/91 ua). (T1)

1 Ob 618/85OGH09.10.1985

nur: In der Klagsrücknahme liegt die prozessual wirksame Verzichtserklärung des Klägers auf den materiellen Rechtsschutz, die eine Geltendmachung desselben Anspruches im Klagsweg für alle Zukunft ausschließt. (T2)

6 Ob 266/97dOGH17.12.1997
3 Ob 26/98iOGH29.06.1999

Auch; nur T2

6 Ob 166/08tOGH01.10.2008

Vgl; Beisatz: Hier: Zu den prozessualen Auswirkungen (Bindungs- und Präklusionswirkung) einer Klagsrücknahme unter Anspruchsverzicht. (T3)

4 Ob 62/18yOGH19.04.2018

Beis ähnlich T1; Beisatz: Die Zurücknahme der Klage durch nur einen von mehreren Streitgenossen wirkt grundsätzlich – außer im Fall einer einheitlichen Streitpartei nach § 14 ZPO – nur für den die Klage zurückziehenden Streitgenossen und ist daher unter den allgemeinen Voraussetzungen zulässig. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19781109_OGH0002_0070OB00644_7800000_002

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