Rechtssatz
Wer einen anderen dadurch schädigt, daß er eine Legitimationsurkunde oder Beweisurkunde ohne wirtschaftlichen (Tauschwert) Wert entzieht, ohne diese Sache - die mangels eines (Tauschwertes) Wertes nicht in das wirtschaftliche Vermögen des Täters (oder eines Dritten) übergeführt worden und daher nicht Gegenstand einer Zueignung sein kann - sich oder einem Dritten zuzueignen, hat das Vergehen der dauernden Sachentziehung nach dem § 135 Abs 1 StGB zu verantworten, für dessen Tatbildlichkeit die Art des Schadens, der weder einem durch die Sache selbst repräsentierten Wirtschaftswert entsprechen, noch überhaupt vermögensrechtlicher Natur sein muß, sondern sich auch aus den Persönlichen Verhältnissen des Verletzten zur entzogenen Sache ergeben kann, belanglos ist.
13 Os 123/78 | OGH | 28.09.1978 |
Veröff: EvBl 1979/91 S 277 = RZ 1979/11 S 41 |
13 Os 29/80 | OGH | 24.04.1980 |
Ausdrücklich gegenteilig; Beisatz: Mangels Sachwert oder Tauschwert können Urkunden niemals Deliktsobjekte des § 135 StGB sein. (T1) Veröff: SSt 51/21 = ZVR 1980/243 S 229 (mit Anmerkung von Kienapfel) |
Dokumentnummer
JJR_19780928_OGH0002_0130OS00123_7800000_001
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