Rechtssatz
Das dem Prozessrecht angehörende Institut der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nach einhelliger Lehre ein Rechtsbehelf gegen die Folgen prozessualer Rechtsversäumnisse; im Bereich des materiellen Rechts ist hingegen schon nach dem klaren Wortlaut des § 1450 ABGB jede Wiedereinsetzung ausgeschlossen.
1 Ob 665/90 | OGH | 14.11.1990 |
Auch; Beisatz: Eine rechtswidrigerweise bewilligte Wiedereinsetzung gegen die Versäumung einer materiellrechtlichen Frist kann diese Versäumung nicht heilen. (T1) |
8 Ob 524/95 | OGH | 30.11.1995 |
Vgl auch; Beis wie T1; Veröff: SZ 68/227 |
6 Ob 196/11h | OGH | 14.09.2011 |
Auch; Beisatz: Eine prozessuale Frist ist nur eine solche, die entweder durch ein Verfahren ausgelöst wird oder in einem Verfahren läuft (vgl VfGH Slg 9565). (T2); Beisatz: Die Offenlegungsfristen des § 277 UGB sind als materiell‑rechtliche Handlungsfristen zu qualifizieren. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_19780921_OGH0002_0070OB00653_7800000_001
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