OGH 1Ob689/78 (RS0014050)

OGH1Ob689/7830.8.1978

Rechtssatz

Eine Erklärung gilt im Sinne des tatsächlichen Verständnisses des Erklärenden, wenn der Erklärende bei Abgabe der Erklärung irrt, der Erklärungsempfänger den Irrtum bemerkt und erkennt, in welchem Sinn der Erklärende die Erklärung abgeben wollte. Auf Grund der Erkenntnis des tatsächlichen Verständnisses befinden sich ja beide Teile in übereinstimmendem Verständnis. Würde der Erklärungsempfänger die irrtümlich formulierte Offerte annehmen, den Vertrag aber ungeachtet des Erkennens des tatsächlichen Verständnisses des Offerenten nicht gemäß diesem Verständnis, sondern nur dem Wortlaut entsprechend abschließen wollen, wäre dies als Mentalreservation unbeachtlich.

Normen

ABGB §861
ABGB §869
ABGB §871 CII
ABGB §914 II

1 Ob 689/78OGH30.08.1978
10 Ob 63/07yOGH26.06.2007

Auch

7 Ob 16/19gOGH28.08.2019

Auch

7 Ob 22/22vOGH29.04.2022

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19780830_OGH0002_0010OB00689_7800000_001

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