OGH 6Ob671/78 (RS0030294)

OGH6Ob671/7813.7.1978

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 364 a ABGB bezieht sich nur auf Einwirkungen der im § 364 Abs 2 ABGB bezeichneten Art. Der Grundeigentümer hat also keine Möglichkeit, sich gegen eine von einer benachbarten behördlich genehmigten Anlage ausgehenden Einwirkung der im § 364 Abs 2 ABGB bezeichneten Art mit Unterlassungsklage zur Wehr zu setzen. Es steht ihm aber ein solcher Unterlassungsanspruch auch gegen von einer solchen Anlage ausgehende Beeinträchtigung zu, wenn es sich um das Eindringen fester Körper größeren Umfanges handelt.

Normen

ABGB §364 B4
ABGB §364a

6 Ob 671/78OGH13.07.1978

Veröff: SZ 51/114 = EvBl 1978/210 S 664 = MietSlg 30039

1 Ob 41/80OGH29.04.1981

Auch; Veröff: JBl 1983,380 = SZ 54/64; hiezu Kerschner JBl 1983,337

8 Ob 501/92OGH15.07.1993

Vgl auch; nur: Der Grundeigentümer hat also keine Möglichkeit, sich gegen eine von einer benachbarten behördlich genehmigten Anlage ausgehenden Einwirkung der im § 364 Abs 2 ABGB bezeichneten Art mit Unterlassungsklage zur Wehr zu setzen. (T1) Beisatz: Ein Unterlassungsanspruch besteht nur hinsichtlich Einwirkungen, die durch die Betriebsgenehmigung nicht gedeckt sind. (T2) Veröff: ÖZW 1994,109

1 Ob 594/94OGH29.08.1994

nur T1; SZ 67/138

4 Ob 579/95OGH07.11.1995

Auch; nur: Es steht ihm aber ein solcher Unterlassungsanspruch auch gegen von einer solchen Anlage ausgehende Beeinträchtigung zu, wenn es sich um das Eindringen fester Körper größeren Umfanges handelt. (T3) Beisatz: § 364 a ABGB erfaßt weder unmittelbare Zuleitungen noch grob körperliche Einwirkungen. (T4)

7 Ob 113/16tOGH06.07.2016

Vgl

4 Ob 233/18wOGH29.01.2019

Auch; nur T1

Dokumentnummer

JJR_19780713_OGH0002_0060OB00671_7800000_005

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