Normen
DSt 1872 §2 J
Bkd 21/78 | OGH | 03.07.1978 |
Bkd 31/80 | OGH | 07.07.1980 |
Vgl; Beisatz: Kein Verdacht eines Disziplinarvergehens, wenn der Rechtsanwalt die von der Versicherung ausgefertigten Mahnschreiben in seiner Kanzlei überprüfen, unterfertigen und die Stampiglie beisetzen läßt. (T1) |
24 Ds 3/17a | OGH | 10.01.2018 |
Auch; Beisatz: Dem Mandanten des Rechtsanwalts fehlt grundsätzlich die Eignung zur Besorgung von dessen Kanzleigeschäften, sodass der Rechtsanwalt diesem – auch wenn jeweilige telefonische Rücksprache vereinbart ist – jedenfalls kein anwaltlich vorgefertigtes Blankoschreiben zur Verwendung gegenüber Dritten überlassen darf. (T2)<br/>Beisatz: Hier: Ausfolgung einer standardisierten Benachrichtigung und Zahlungsaufforderung in PDF‑Form, undatiert und ohne Klientennennung, versehen mit der Unterschrift und der Stampiglie der Rechtsanwalts‑GmbH, an eine Mandantin zu deren weiterer Verwendung im Zusammenhang mit vom Beschuldigten zu vertretenden Besitzstörungshandlungen. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_19780703_OGH0002_000BKD00021_7800000_002
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