OGH 7Ob595/78 (RS0026690)

OGH7Ob595/7815.6.1978

Rechtssatz

Die bloße Kenntnis der Unrichtigkeit einer Auskunft reicht für einen Schadenersatzanspruch nach § 1300 zweiter Satz ABGB nicht aus, vielmehr muss auch der eingetretene Schaden von dem die Auskunft Erteilenden zumindest in Kauf genommen worden sein (dolus eventualis). Kann dieser damit rechnen, dass kein Schaden eintritt, so entfällt seine Haftung.

Normen

ABGB §1300 C

7 Ob 595/78OGH15.06.1978

Veröff: ImmZ 1979,152

4 Ob 252/00pOGH14.11.2000

Ähnlich; nur: Die bloße Kenntnis der Unrichtigkeit einer Auskunft reicht für einen Schadenersatzanspruch nach § 1300 zweiter Satz ABGB nicht aus, vielmehr muss auch der eingetretene Schaden von dem die Auskunft Erteilenden zumindest in Kauf genommen worden sein (dolus eventualis). (T1)

2 Ob 202/10kOGH27.01.2011

Auch; Beisatz: Hier: Bedingter Schädigungsvorsatz des Beklagten bejaht, weil ihm aufgrund seines Wissens, dass das System eines Pyramidenspiels bereits ins Stocken geraten war, klar sein musste, dass der Kläger als Neueinsteiger keine realistischen Gewinnchancen mehr hatte, und er damit in Kauf nahm, dass der Kläger sein eingesetztes Geld nicht durch spätere Gewinne aus dem Spiel wieder hereinbringen und so endgültig verlieren werde. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19780615_OGH0002_0070OB00595_7800000_002

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